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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

 

Aktuelle Informationen

Der deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2020 Eckpunkte für ein Bundesprogramm "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständiche Unternehmen, die in ihrem Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" beschlossen.

Hintergrund ist, dass zahlreiche kleine und mittelständische Untenehmen, aber auch Soloselbständige, selbständige Angehörige der freien  Berufe und gemeinnützige Unternehmen und Organisationen unter laufenden Fixkostenbelastungen zu leiden haben, die nicht durch Einnahmen gedeckt werden können.

 

Gut: Bund übernimmt laufende Fixkosten

Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten. Voraussetzung ist, dass die Geschäftstätigkeit vollständig oder in wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie eingestellt werden musste. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 (zusammen) mindestens um 60% eingebrochen ist ggü. dem Vorjahreszeitraum.

Die Überbrückungshilfe gewährt in den Monate Juni, Juli und August 2020 einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von:

Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Zudem gilt:

Welche Fixkosten werden berücksichtigt?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:

1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

2. Weitere Mietkosten

3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen (aber keine Tilgungen)

4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen (Nebenkosten)

7. Grundsteuern

8. Betriebliche Lizenzgebühren

9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

11. Kosten für Auszubildende

12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

 

Schlecht: Aufwendiges Verfahren der Antragstellung

Im Gegensatz zur Soforthilfe (31.03.2020) des Bundes und Landes, die bis 31.05.2020 bei den beauftragten Stellen direkt vom Unternehmer beantragt werden konnte, ist bei der Überbrückungshilfe der Umweg über die steuerberatenden Berufe (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erforderlich. Und das gleich mehrmals, denn in den Ausführungen heisst es:

"In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen."

Sinnvoll? Aufgrund der bereits bestehenden Meldepflichten im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (USTVA) kann das zuständige Finanzamt einen Umsatzeinbruch grundsätzlich unmittelbar an den Bemessungsgrundlagen ablesen. Die davon nicht erfassten Quartals- oder Jahresmelder sehen sich plötzlich einer aufwendigeren monatlichen Rechnungslegung gegenüber. Eine Aufstellung relevanter Fixkosten wären bei dieser Alternative bei der Gewinnermittlung in der EÜR ggf. getrennt anzugeben bzw. belegführend nachzuweisen und über Elster zu melden.

Das Nachsehen haben auch jene Unternehmen, die Ihre steuerlichen Pflichten in der Vergangenheit ohne Einschaltung eines Steuerberaters bewältigen konnten, z.B. mit ihrer Buchhaltungssoftware und Elster-Modul. Wird die Überbrückungshilfe so zu einem willkommenen Neukundengewinnungsprogramm für Steuerberater?  Folglich ist jetzt mit einem Run auf Steuerberaterkanzleien und die -organisationen (z.B. DATEV) zu rechnen, die sich über das Mehrgeschäft freuen dürften, zumal die dafür vom Steuerberater in Rechnung gestellten Kosten zu 100% vom Bund bezuschusst werden (vgl. Punkt 10 oben). Ein handwerklicher Fehler des Eckpunkte-Papiers?