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Antrag und Auszahlung der Corona-Soforthilfe

Antragstellung und Auszahlung der Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen und Selbständige

 

Antragstellung in Hessen ausschließlich online und über das Regierungspräsidium Kassel

Das Land Hessen hat ein millionenschweres Soforthilfeprogramm geschnürt und stockt die Mittel der Bundesregierung mit einem eigenen Zuschuss auf. Insgesamt stehen für Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstlerinnen und Künstler sowie Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehr als zwei Milliarden Euro von Bund und Land zur Verfügung.

Nach einer Telefonkonferenz der Minister mit Vertretern von Unternehmen, Banken und Behörden steht nun fest: Die zur Stützung vom Land Hessen gerade beschlossenen und von Bundestag und Bundesrat bis Freitag zur Gesetzgebung geplanten Hilfen sollen die Betroffenen spätestens am Montag, 30.03.2020  beantragen können. Es werde eine Frage von Tagen sein, wann Geld überwiesen werde. Letztendlich werde es daran liegen, wie viele Anträge eingehen, mit rund 200.000 rechnet die Landesregierung.

 

Welche Unternehmen können einen Zuschuss beantragen?

Zuschussberechtigt sind Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH. In Hessen wird nur die Stellung eines Antrages notwendig sein, um sowohl die Bundes- als auch die Landesförderung zu erhalten, die sich wie folgt darstellt:

Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie beträgt bei

  • bis zu     5 Beschäftigten:  10.000 Euro für drei Monate
  • bis zu   10 Beschäftigten:  20.000 Euro für drei Monate
  • bis zu   50 Beschäftigten:  30.000 Euro für drei Monate

Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.

 

Was wird gefördert, die Voraussetzungen

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden.Voraussetzung sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind
oder
  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro. Kann der Referenzmonat nicht herangezogen werden (bei Gründungen) gilt der Vergleich mit dem Vormonat.
 oder
  • der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde
oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte, so das Wirtschaftsministerium NRW.

Hinweis

Finanzminister Schäfer betonte: Spätestens wenn die Krise vorbei sei, werde man Missbrauch auf die Spur kommen. Eine Kumulierung mit anderen (bestehenden) de-minimis-Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensierung ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- und Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt (vgl. Eckpunktepapier). Die Höhe des Zuschusses bemisst sich am Liquiditätsengpass, der durch die Corona-Pandemie entstanden ist.

Die Online-Antragstellung wird in wenigen Tagen (geplant ist Montag, 30.03.2020) beim Regierungspräsidium Kassel möglich sein. Grundsätzlich gilt: Im Online-Antrag ist unter anderem die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Lage bzw. der Liquiditätsengpass zu begründen und zu bestätigen. Insbesondere ist die Umsatzsteuer-ID bei der Antragstellung anzugeben.

 

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

Die Aufzählung bezieht sich auf Informationen, die wir vom Wirtschaftsministerium NRW erfahren haben, in anderen Bundesländern mölglicherweise abweichend

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt.

Wir haben neben unserer Hotline (06172 / 1710482) eine aktuelle Rückrufmöglichkeit geschaffen (Rückruf rechte Seite). Sprechen Sie uns an, wenn Sie für Ihr Unternehmen Hilfe benötigen, z.B. um den Zuschussantrag richtig auszufüllen.

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