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Arbeitsausfall, Kurzarbeit anmelden

Kurzarbeit, Entschädigung für Verdienstausfall

Kurzarbeit: Zuständig für Arbeitnehmer (ausg. geringfügig Beschäftigte): Bundesagentur für Arbeit (BA)
Pressemitteilung Kurzarbeit Bundesagentur für Arbeit vom 18. März 2020

Arbeitgeberservice der BA

(kostenfrei) in der Zeit von 8 bis 18 Uhr:
0800 4 5555 20 - Arbeitgeber
0800 4 5555 00 – Arbeitnehmer
oder 06172 4869-116 (gebührenpflichtig) in der Zeit von 8 bis 16 Uhr

Überblick: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Anzeige des Arbeitsausfalls Antrag Kurzarbeitergeld

 

Entschädigung bei Tätigkeitsverbot: Erkrankung und Freistellung, Lohnfortzahlung, Krankengeld

Land Hessen https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-7007.htm"

Die 'Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz' betrifft Beschäftigte und Selbständige selbst. Zuständig sind die jeweiligen Gesundheitsämter für Antrag und Merkblatt im PDF-Format. (Bsp. Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Selbstständige sind deutlich höher sind als für Angestellte mit vergleichbaren Einnahmen. Aber wie hoch genau ist der Unterschied? Wie kommt er zustande? Und wie viel höher wäre die Rente, wenn zu viel bezahlte Beiträge statt dessen in die Altersvorsorge fließen würden? Antwort auf diese Fragen gibt das KV Rechentool des VGSD e.V. 

 

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